- die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden gradueller Art ist und sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen lässt, wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen ist, massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können;