- vorliegend die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuches zuständig ist; - der Entscheid über ein Wiederherstellungsgesuch prozessleitender Natur ist (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 149 N. 7);