- das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO); - sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches diejenige Instanz ist, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte, ein Wiederherstellungsgesuch bezüglich einer versäumten Prozesshandlung in einem hängigen Verfahren (z.B. Eingabe oder Verhandlungstermin) somit beim entsprechenden Gericht einzureichen ist (Niccolò Gozzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 149 N. 2 f. m.H.);