Die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender, insbesondere mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz und damit auch die vorliegend interessierende Prüfung der Einhaltung von Fristen für Eingaben an das Gericht gehört zu den Kernaufgaben eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin bzw. seines oder ihres Kanzleibetriebes. Das Verschulden der Parteivertretung (Anwalt) wird der Partei zugerechnet, desgleichen grundsätzlich auch das Verschulden einer Hilfsperson der Parteivertretung. Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerdeantwort. Obergericht, 25. April 2012, OG Z 12 2 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass