Zivilprozessrecht. Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen. Das Gericht verfügt über einen erheblichen Ermessensspielraum. Die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender, insbesondere mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz und damit auch die vorliegend interessierende Prüfung der Einhaltung von Fristen für Eingaben an das Gericht gehört zu den Kernaufgaben eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin bzw. seines oder ihres Kanzleibetriebes.