{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-04-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2012-OG-Z-12-2_2012-04-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7287", "Checksum": "29c7a99dcc689d7745644cde169c38fc"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG Z 12 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2012 2012_OG Z 12 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessrecht. Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:49", "Checksum": "af616add07ab3a4c18f1568f41b02f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2012 2012_OG Z 12 2\nRegeste:\nZivilprozessrecht. Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. \n\nZivilprozessrecht. Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. Die\nUnterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art\nund lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles\nbeurteilen. Das Gericht verfügt über einen erheblichen Ermessensspielraum.\nDie sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender, insbesondere mit\neingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz und damit auch die\nvorliegend interessierende Prüfung der Einhaltung von Fristen für Eingaben an\ndas Gericht gehört zu den Kernaufgaben eines Rechtsanwaltes oder einer\nRechtsanwältin bzw. seines oder ihres Kanzleibetriebes. Das Verschulden der\nParteivertretung (Anwalt) wird der Partei zugerechnet, desgleichen\ngrundsätzlich auch das Verschulden einer Hilfsperson der Parteivertretung.\nAbweisung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist für die\nBeschwerdeantwort.\n\nObergericht, 25. April 2012, OG Z 12 2\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu\neinem Termin erneut vorladen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur\nein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO);\n\n- sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches\ndiejenige Instanz ist, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte,\nein Wiederherstellungsgesuch bezüglich einer versäumten Prozesshandlung in einem\nhängigen Verfahren (z.B. Eingabe oder Verhandlungstermin) somit beim entsprechenden\nGericht einzureichen ist (Niccolò Gozzi, in Basler Kommentar, Schweizerische\nZivilprozessordnung, 2010, Art. 149 N. 2 f. m.H.);\n\n- vorliegend die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri für die\nBeurteilung des Wiederherstellungsgesuches zuständig ist;\n\n- der Entscheid über ein Wiederherstellungsgesuch prozessleitender Natur ist\n(Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 149 N. 7);\n\n- die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden gradueller Art ist\nund sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen lässt, wobei das\nGericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; bei der Beurteilung des\nVerschuldens der säumigen Partei von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen\nist, massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden\nSorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können; bei der\nPrüfung des Verschuldens auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei\nberücksichtigt werden müssen, wobei von einem Rechtsanwalt ein grösseres Mass an\nSorgfalt erwartet werden kann (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 11 m.H.);\n\n- die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender, insbesondere mit\neingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz und damit auch die vorliegend\ninteressierende Prüfung der Einhaltung von Fristen für Eingaben an die Gerichte zu den\nKernaufgaben eines Rechtsanwaltes bzw. seines Kanzleibetriebes gehört;\n- ein solches – wie vom Gesuchsteller vorgebracht – \"Versäumnis\" keine\nWiederherstellung zu rechtfertigen vermag, beim Übersehen einer laufenden Frist nicht mehr\nvon einem leichten Verschulden gesprochen werden kann;\n\n- das Verschulden der Parteivertretung (Anwalt) der Partei zugerechnet wird,\ndesgleichen grundsätzlich auch das Verschulden einer Hilfsperson der Parteivertretung\n(Gasser/Rickli, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 148\nN. 3 m.H.);\n\n- das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerdeantwort demnach\nabzuweisen ist;\n"}