- soweit die Beschwerdeführerin – sinngemäss gestützt auf Treu und Glauben – vorbringt, dass es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, ihr nach dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantons Freiburg vom 14. April 2011 eine neue Rechnung für die AHV-Beiträge für 2009 zuzustellen, der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten ist, dass es an ihr gelegen wäre, sich nach der Zustellung einer neuen Rechnung zu erkundigen; - auch sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Treu und Glauben nur berufen kann, wer selbst im guten Glauben gehandelt hat (BGE 136 II 365 E. 7.1);