- das Zurücksenden der Rechnung für die in Frage stehenden AHV-Beiträge, wenn auch mit Begleitbrief, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, vielmehr es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, sich bei der Beschwerdegegnerin über die Rechnungstellung und Pflicht zur Begleichung des Rechnungsbetrages angesichts eines hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die in Frage stehende oder eine frühere Verfügung bzw. Rechnung zu erkundigen; - indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat;