- das in Art. 5 Abs. 3 BV enthaltene als allgemeines Verfassungsprinzip (BGE 126 II 388 E. 3b) ausgestaltete Gebot des Handelns nach Treu und Glauben der Fairness im Rechtsverkehr dient, es die Rechtssubjekte zu gegenseitiger Rücksichtnahme bzw. zu loyalem und korrektem Verhalten anhält, und zwar sowohl bei der Rechtsausübung wie bei der Pflichterfüllung, wer am Rechtsverkehr teilnimmt, von dem erwartet werden darf und muss, dass er sich wie ein als redlich und vernünftig vorausgesetzter Dritter verhält, für den hier interessierenden Bereich des öffentlichen Rechts der Grundsatz von Treu und Glauben