- soweit die Beschwerdeführerin allgemein beantragt, die Betreibung der Beschwerdegegnerin gegen sie „abzulehnen“, festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 16. September 2012 selbst ausführt, die Originalrechnung für die Beiträge 2009 erhalten, diese dann aber infolge des vor dem Sozialgerichtshof des Kantons Freiburg hängigen Beschwerdeverfahrens per eingeschriebenem Brief und (mit) Begleitschreiben an die Beschwerdegegnerin retourniert zu haben; - Art. 5 Abs. 3 BV den Staat und Private verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln (BGE 137 V 403 E. 7.1; Pra 2011 Nr. 22 S. 149);