eingeschriebenem Brief und (mit) Begleitschreiben retourniert habe, dies auch für die Originalrechnung der Beiträge 2009 gelte, der einzige Grund, warum sie die Beiträge 2009, Fr. 494.40 noch nachträglich am 24. August 2012 der Z überwiesen habe, sei, weil sie dieser leidigen und ungerechten Betreibungssache ein Ende setzen wollte, sie von der Z betrieben werde, weil diese es versäumt habe, ihr für die AHV-Beiträge 2009 eine erneute Rechnung zuzustellen und ein solches Versäumnis nicht ihr zuzurechnen sei; - eine Duplik nicht eingeholt wurde;