- mit Replik vom 16. September 2012 X beantragt, dass die Betreibung der Z gegen sie abgelehnt werde, die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 33.--, die Gerichtskosten von Fr. 120.-- sowie der Gerichtskostenvorschuss von Fr. 225.-- zulasten der Z gehen, X zur Begründung ausführt, dass sie bis zum Gerichtsentscheid des Sozialversicherungsgerichtshofes, der Z sämtliche Originalrechnungen jeweils per