- die Vorinstanz am 5. September 2012 die Akten an das Obergericht edierte; - die Z in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Gerichtskosten an X beantragt, sie zur Begründung ausführt, dass X die Rechnung für das Jahr 2009 erhalten habe, da X gegen die Beitragsverfügung für das Jahr 2009 sowie gegen die entsprechende Rechnung Einsprache erhoben habe, X eine Kopie dieser Rechnung ihrer Einsprache beigelegt habe;