- X gegen diesen Entscheid am 27. August 2012 beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde erhob, sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragte, sie ausführte, dass die Z es unterlassen habe, ihr für die AHV-Beiträge für das Jahr 2009 eine Rechnung zuzustellen, hätte die Z eine solche zugestellt, wäre auch diese Rechnung anstandslos und termingerecht bezahlt worden, da nun die Z sie für eine bis heute nicht zugestellte Rechnung betreiben wolle, hätte sie sich kurzerhand entschlossen, der Z den Betrag von Fr. 494.40 am 24. August 2012 zu überweisen; - X den angefochtenen Entscheid innert eingeräumter Nachfrist einreichte;