- das Landgerichtspräsidium Uri mit in begründeter Form versandtem Entscheid LGP 12 229 vom 21. August 2012 der Z, (Gläubigerin), gegen X, in der Betreibung Nr. 2120116 BA Altdorf die definitive Rechtsöffnung für Fr. 471.40 nebst Zins zu fünf Prozent seit 14. September 2010 erteilte, die Gerichtskosten von Fr. 120.-- X auferlegt, Parteikosten keine zugesprochen wurden; - sich aus der Begründung des Entscheides ergibt, dass die Rechtsöffnung für die mit Verfügung vom 27. August 2010 erhobenen AHV-Beiträge für das Beitragsjahr 2009 erteilt wurde;