Auf Treu und Glauben kann sich nur berufen, wer selbst im guten Glauben gehandelt hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es Sache der Ausgleichskasse gewesen wäre, ihr nach dem Vorliegen des Beschwerdeentscheides des Gerichts eine neue Rechnung zuzustellen, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass es an ihr gelegen wäre, sich nach der Zustellung einer neuen Rechnung zu erkundigen. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 12. Oktober 2012, OG Z 12 10 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass