Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 5 Abs. 3 BV. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. AHV/IV/EO-Beiträge. Definitive Rechtsöffnung. Treu und Glauben. Das blosse Zurücksenden der Rechnung für die in Frage stehenden AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich bei der Ausgleichskasse über die Rechnungsstellung und Pflicht zur Begleichung des Rechnungsbetrages angesichts eines hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die in Frage stehende oder eine frühere Beitragsverfügung bzw. Rechnung zu erkundigen. Auf Treu und Glauben kann sich nur berufen, wer selbst im guten Glauben gehandelt hat.