{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-10-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2012-OG-Z-12-10_2012-10-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6452", "Checksum": "edb2965181ce2161afc93e501a689d47"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG Z 12 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 12.10.2012 2012_OG Z 12 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 5 Abs. 3 BV. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:06", "Checksum": "01525e6f9a578788676da6b1944e54bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 12.10.2012 2012_OG Z 12 10\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 5 Abs. 3 BV. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. \n\n - der Grundsatz von Treu und Glauben vom Verfügungsadressaten verlangt, sich\nbei Unklarheiten bei der verfügenden Behörde zu erkundigen (Entscheide Obergericht des\nKantons Uri vom 22.04.2002, OG V 98 54, E. 4a und 30.05.2000, OG V 99 48, publ. in\nRechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2000 und 2001,\nNr. 23);\n\n- das Zurücksenden der Rechnung für die in Frage stehenden AHV-Beiträge, wenn\nauch mit Begleitbrief, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, vielmehr es\nSache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, sich bei der Beschwerdegegnerin über die\nRechnungstellung und Pflicht zur Begleichung des Rechnungsbetrages angesichts eines\nhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die in Frage stehende oder eine frühere\nVerfügung bzw. Rechnung zu erkundigen;\n\n- indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, sie gegen den Grundsatz\nvon Treu und Glauben verstossen hat;\n\n- soweit die Beschwerdeführerin – sinngemäss gestützt auf Treu und Glauben –\nvorbringt, dass es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, ihr nach dem Entscheid\ndes Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantons Freiburg vom 14. April 2011 eine neue\nRechnung für die AHV-Beiträge für 2009 zuzustellen, der Beschwerdeführerin\nentgegenzuhalten ist, dass es an ihr gelegen wäre, sich nach der Zustellung einer neuen\nRechnung zu erkundigen;\n- auch sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Treu und Glauben\nnur berufen kann, wer selbst im guten Glauben gehandelt hat (BGE 136 II 365 E. 7.1);\n\n- strittig betragsmässig noch die Verzugszinsen von Fr. 46.15, die Kosten des\nZahlungsbefehls von Fr. 33.-- sowie die Gerichtskosten von Fr. 120.-- für das vorinstanzliche\nVerfahren sind, hier auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3\nund 5) verwiesen wird;\n\n- Gesagtes erhellt, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten,\nabzuweisen ist;\n"}