{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-10-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2012-OG-Z-12-10_2012-10-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6452", "Checksum": "edb2965181ce2161afc93e501a689d47"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG Z 12 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 12.10.2012 2012_OG Z 12 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 5 Abs. 3 BV. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. 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Auf Treu und Glauben kann sich nur berufen, wer\nselbst im guten Glauben gehandelt hat. Soweit die Beschwerdeführerin\nvorbringt, dass es Sache der Ausgleichskasse gewesen wäre, ihr nach dem\nVorliegen des Beschwerdeentscheides des Gerichts eine neue Rechnung\nzuzustellen, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass es an ihr\ngelegen wäre, sich nach der Zustellung einer neuen Rechnung zu erkundigen.\nAbweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 12. Oktober 2012, OG Z 12 10\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- das Landgerichtspräsidium Uri mit in begründeter Form versandtem Entscheid\nLGP 12 229 vom 21. August 2012 der Z, (Gläubigerin), gegen X, in der Betreibung Nr.\n2120116 BA Altdorf die definitive Rechtsöffnung für Fr. 471.40 nebst Zins zu fünf Prozent\nseit 14. September 2010 erteilte, die Gerichtskosten von Fr. 120.-- X auferlegt, Parteikosten\nkeine zugesprochen wurden;\n\n- sich aus der Begründung des Entscheides ergibt, dass die Rechtsöffnung für die\nmit Verfügung vom 27. August 2010 erhobenen AHV-Beiträge für das Beitragsjahr 2009\nerteilt wurde;\n\n- X gegen diesen Entscheid am 27. August 2012 beim Obergericht des Kantons\nUri Beschwerde erhob, sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides\nbeantragte, sie ausführte, dass die Z es unterlassen habe, ihr für die AHV-Beiträge für das\nJahr 2009 eine Rechnung zuzustellen, hätte die Z eine solche zugestellt, wäre auch diese\nRechnung anstandslos und termingerecht bezahlt worden, da nun die Z sie für eine bis heute\nnicht zugestellte Rechnung betreiben wolle, hätte sie sich kurzerhand entschlossen, der Z\nden Betrag von Fr. 494.40 am 24. August 2012 zu überweisen;\n\n- X den angefochtenen Entscheid innert eingeräumter Nachfrist einreichte;\n\n- die Vorinstanz am 5. September 2012 die Akten an das Obergericht edierte;\n\n- die Z in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 die Abweisung der\nBeschwerde unter Auferlegung der Gerichtskosten an X beantragt, sie zur Begründung\nausführt, dass X die Rechnung für das Jahr 2009 erhalten habe, da X gegen die\nBeitragsverfügung für das Jahr 2009 sowie gegen die entsprechende Rechnung Einsprache\nerhoben habe, X eine Kopie dieser Rechnung ihrer Einsprache beigelegt habe;\n\n- mit Replik vom 16. September 2012 X beantragt, dass die Betreibung der Z\ngegen sie abgelehnt werde, die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 33.--, die\nGerichtskosten von Fr. 120.-- sowie der Gerichtskostenvorschuss von Fr. 225.-- zulasten der\nZ gehen, X zur Begründung ausführt, dass sie bis zum Gerichtsentscheid des\nSozialversicherungsgerichtshofes, der Z sämtliche Originalrechnungen jeweils per\neingeschriebenem Brief und (mit) Begleitschreiben retourniert habe, dies auch für die\nOriginalrechnung der Beiträge 2009 gelte, der einzige Grund, warum sie die Beiträge 2009,\nFr. 494.40 noch nachträglich am 24. August 2012 der Z überwiesen habe, sei, weil sie dieser\nleidigen und ungerechten Betreibungssache ein Ende setzen wollte, sie von der Z betrieben\nwerde, weil diese es versäumt habe, ihr für die AHV-Beiträge 2009 eine erneute Rechnung\nzuzustellen und ein solches Versäumnis nicht ihr zuzurechnen sei;\n\n- eine Duplik nicht eingeholt wurde;\n\n- soweit die in Frage stehenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge am 24. August\n2012 und damit noch vor der vorliegenden Beschwerdeerhebung bezahlt wurden, auf die\nBeschwerde mangels Rechtschutzinteresse nicht eingetreten werden kann;\n\n- soweit die Beschwerdeführerin allgemein beantragt, die Betreibung der\nBeschwerdegegnerin gegen sie „abzulehnen“, festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin\nin der Replik vom 16. September 2012 selbst ausführt, die Originalrechnung für die Beiträge\n2009 erhalten, diese dann aber infolge des vor dem Sozialgerichtshof des Kantons Freiburg\nhängigen Beschwerdeverfahrens per eingeschriebenem Brief und (mit) Begleitschreiben an\ndie Beschwerdegegnerin retourniert zu haben;\n\n- Art. 5 Abs. 3 BV den Staat und Private verpflichtet, nach Treu und Glauben zu\nhandeln (BGE 137 V 403 E. 7.1; Pra 2011 Nr. 22 S. 149);\n\n- das in Art. 5 Abs. 3 BV enthaltene als allgemeines Verfassungsprinzip (BGE 126\nII 388 E. 3b) ausgestaltete Gebot des Handelns nach Treu und Glauben der Fairness im\nRechtsverkehr dient, es die Rechtssubjekte zu gegenseitiger Rücksichtnahme bzw. zu\nloyalem und korrektem Verhalten anhält, und zwar sowohl bei der Rechtsausübung wie bei\nder Pflichterfüllung, wer am Rechtsverkehr teilnimmt, von dem erwartet werden darf und\nmuss, dass er sich wie ein als redlich und vernünftig vorausgesetzter Dritter verhält, für den\nhier interessierenden Bereich des öffentlichen Rechts der Grundsatz von Treu und Glauben\nbedeutet, dass die Behörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig\naufeinander Rücksicht zu nehmen haben (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n12.07.2004, OG V 02 25, E. 3a/aa);\n\n"}