c) Die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen sind nicht im vorliegenden Zwischenentscheid, sondern im Rahmen des Endentscheides zu prüfen. Für den vorliegenden Zwischenentscheid ist ausreichend, dass die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen gestützt auf eine vorläufige Prüfung zumindest nicht von Vornherein als nicht erfüllt beurteilt werden können. 2. a) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bern, hätte nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rodung von Wald, sondern auch zum Projekt WOV als Ganzes gewährt werden müssen.