b) Gemäss Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a VRPV ist gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Ein solcher Ausschluss oder eine abweichende Regelung ist im vorliegenden Fall – namentlich im StrG – nicht vorgesehen. Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist für die Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde örtlich, sachlich und funktionell zuständig.