Das Gericht stellte fest, dass durch die fehlende Beurteilung der Umweltschutzfachstelle des Bundes ein Verfahrensmangel vorlag, der aber noch behoben werden konnte. Zurzeit konnte aber kein abschliessendes Urteil ergehen, weil eine wesentliche Entscheidgrundlage fehlte. Sistierung des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens und Überweisung der Sache an die Plangenehmigungsbehörde zur ergänzenden Abklärung. Obergericht, 8. November 2019, OG V 19 12 (Zwischenentscheid) Aus den Erwägungen: