BAFU]) eine Beurteilung abgeben. Im konkreten Fall standen zum Zeitpunkt der Plangenehmigung Bundesbeiträge an den Bau der projektierten Hauptstrasse konkret in Aussicht, waren aber noch nicht verbindlich beschlossen. Eine Beurteilung des BAFU wurde nicht eingeholt. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens wurden die Beiträge durch das Bundesparlament schliesslich verbindlich beschlossen. Eine Beurteilung des BAFU lag weiterhin nicht vor. Das Gericht stellte fest, dass durch die fehlende Beurteilung der Umweltschutzfachstelle des Bundes ein Verfahrensmangel vorlag, der aber noch behoben werden konnte.