{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-19-12_2019-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19039", "Checksum": "cf6ec98617b2ab662e0657cb075fc50b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 19 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.11.2019 2019_OG V 19 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 10a Abs. 1, Art. 10b Abs. 1, Art. 10c Abs. 1 USG. Ziff. 11.2 und 11.3 UVPV Anhang. Art. 13 Abs. 2 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:33", "Checksum": "c1451c78653f68e2e8fa5eb45e8e3643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.11.2019 2019_OG V 19 12\nRegeste:\nStrassenbau. Art. 10a Abs. 1, Art. 10b Abs. 1, Art. 10c Abs. 1 USG. Ziff. 11.2 und 11.3 UVPV Anhang. Art. 13 Abs. 2 VRPV. \n\n d) Das aufgelegte Projekt ist der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a\nUSG unterstellt. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den\nSchutz der Umwelt entspricht (Art. 3 Abs. 1 UVPV). Grundlage bildet der\nUmweltverträglichkeitsbericht (Art. 10b Abs. 1 USG). Gemäss Art. 10c Abs. 1 USG\nbeurteilen die Umweltschutzfachstellen die Voruntersuchung und den Bericht und\nbeantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Wie\nbereits dargelegt, gibt es Fälle, in welchen die Umweltschutzfachbehörde des Bundes\n(BAFU) nebst der kantonalen Umweltschutzfachbehörde eine Beurteilung abgeben muss.\nSinn und Zweck der Beurteilung durch die Umweltschutzfachbehörden ist es, die Berichte\nund Untersuchungen der Planungsbehörden einer fachlichen Prüfung zu unterziehen und\nallfällige ergänzende Massnahmen zu beantragen. Dies im Hinblick darauf, dass das Projekt\nden Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Die Beurteilungen der\nUmweltschutzfachbehörden dienen der Genehmigungsbehörde somit als wesentliche\nEntscheidgrundlage. Die Beurteilungen müssen insofern grundsätzlich vor dem\nGenehmigungsentscheid vorliegen, was auch aus Art. 10c Abs. 1 USG folgt. Das bedeutet\naber nicht zwingend, dass der vorinstanzliche Entscheid zum aktuellen Zeitpunkt bereits\naufzuheben wäre. Von einer Aufhebung ist abzusehen, falls die Verfahrensmängel noch\nbehoben werden können (vergleiche BGE 115 Ib 20 E. 3). Nicht auszuschliessen ist, dass\ndie Beurteilung des BAFU zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Diesfalls würde es einen\nformalistischen Leerlauf bedeuten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, denn es wäre\ndamit zu rechnen, dass der neuerliche Entscheid der Vorinstanz wiederum gleich ausfiele\nwie der nun angefochtene Entscheid. Sollte die Beurteilung des BAFU dagegen wesentliche\nMängel zu Tage fördern, dürfte dies Auswirkungen auf die Beurteilung des angefochtenen\nEntscheids haben, wobei dannzumal zu beurteilen sein würde, was die Rechtsfolge für den\nangefochtenen Entscheid im Einzelnen ist. So besteht je nach – zwingend einzuholender –\nBeurteilung des BAFU die Möglichkeit, dass die vorinstanzliche Beurteilung, das aufgelegte\nProjekt sei umweltverträglich (Dispositiv-Ziff. 1.1), korrekt und insoweit zu schützen oder\naber nicht korrekt und insoweit aufzuheben oder allenfalls mit weiteren Auflagen zu\nverbinden ist. Zurzeit kann indessen kein abschliessendes Urteil ergehen, weil eine\nwesentliche Entscheidgrundlage (Beurteilung BAFU) fehlt.\n\n3. Zusammenfassend liegt ein Verfahrensmangel vor (fehlende Beurteilung BAFU),\nwelcher aber noch behoben werden kann. Nach Behebung des Mangels wird je nach\nErgebnis über den weiteren Gang des gerichtlichen Verfahrens beziehungsweise über die\nSache zu entscheiden sein. Kann unter diesen Umständen zurzeit kein Urteil ergehen, ist\ndas gerichtliche Verfahren zu sistieren (Art. 13 Abs. 2 VRPV). Die Sache ist zur ergänzenden\nAbklärung (Beurteilung BAFU) an die Vorinstanz zu überweisen. Die Vorinstanz hat dem\nGericht, sobald vorliegend, die Beurteilung des BAFU respektive das Ergebnis der\nergänzenden Abklärung umgehend zu übermitteln. Auf die weiteren Rügen der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde braucht zurzeit nicht eingegangen zu werden. Mit Bezug\nauf den strittigen Punkt der Rodungsbewilligung ist immerhin zu erwarten, dass diese bis zur\nÜbermittlung des Abklärungsergebnisses ebenfalls vorliegen dürfte. Die Vorinstanz hätte\nEntsprechendes ebenfalls mitzuteilen.\n"}