{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-19-12_2019-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19039", "Checksum": "cf6ec98617b2ab662e0657cb075fc50b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 19 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.11.2019 2019_OG V 19 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 10a Abs. 1, Art. 10b Abs. 1, Art. 10c Abs. 1 USG. Ziff. 11.2 und 11.3 UVPV Anhang. Art. 13 Abs. 2 VRPV. 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Im Prüfbericht des Bundes vom 14.\nSeptember 2018 ist die WOV dann anders als noch im Entwurf vom 31. Januar 2018 als\nmitzufinanzierende Massnahme enthalten (S. 6 f.). Was zwischen dem Zeitpunkt des\nAntrages des Regierungsrates und dem Zeitpunkt des Prüfberichtes des Bundes vom 14.\nSeptember 2018 passierte respektive ob weitere Konsultationen zwischen den kantonalen\nPlanungsbehörden und den Bundesbehörden stattfanden, entzieht sich der Kenntnis des\nGerichts. Offenbar wusste aber auch das Amt für Umweltschutz nichts von den\nEntwicklungen, führt es doch aus, die zum Zeitpunkt der Beurteilung UVB am 28. Juni 2018\nvorliegenden Unterlagen hätten klar darauf hingedeutet, dass die WOV nicht durch den Bund\nmitfinanziert werde. Der Wissensstand des Amtes für Umweltschutz entsprach am 28. Juni\n2018 somit dem Stand gemäss Entwurf zum Prüfbericht des Bundes vom 31. Januar 2018,\nals die WOV noch als nicht mitzufinanzierende Massnahme galt. Mit diesem Wissensstand\nwar die Beurteilung des Amtes für Umweltschutz zum Zeitpunkt am 28. Juni 2018 durchaus\nkorrekt. Indessen ergaben sich nach diesem Datum entscheidende Entwicklungen. Im\nPrüfbericht des Bundes vom 14. September 2018 war die WOV nunmehr als\nmitzufinanzierende Massnahme enthalten, womit die konkrete Aussicht bestand, dass die\nWOV nicht mehr als Strassentyp gemäss Ziff. 11.3 sondern gemäss Ziff. 11.2 UVPV Anhang\n(mit Anhörung BAFU) zu klassifizieren war. Zwar trifft zu, dass die Beiträge des Bundes vom\nBundesparlament beschlossen werden müssen und insofern der Prüfbericht des Bundes\nvom 14. September 2018 noch keine verbindliche Zusicherung der Beiträge darstellt. Das\nändert aber nichts daran, dass mit Vorliegen des Prüfberichtes konkret Aussicht auf Beiträge\ndes Bundes an die WOV bestand. Immerhin stufte die Fachbehörde des Bundes (ARE) das\nProjekt als finanzierungswürdig ein und beabsichtigte dem Parlament einen entsprechenden\nAntrag auf Freigabe von Beiträgen zu stellen respektive durch den Bundesrat stellen zu\nlassen (Prüfbericht a.a.O., S. 6 f.; siehe schliesslich: Botschaft zum Bundesbeschluss über\ndie Verpflichtungskredite ab 2019 für die Beiträge an Massnahmen im Rahmen des\nProgramms Agglomerationsverkehr vom 14.09.2018, BBl 2018, S. 6852). Zu betonen ist in\ndiesem Zusammenhang, dass das Amt für Umweltschutz nicht Plangenehmigungsbehörde\nist. Das aufgelegte Projekt ist von der Vorinstanz zu genehmigen (siehe Art. 30 Abs. 4 StrG).\nMassgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Strassentyp vorliegt, welcher\nzur Anhörung des BAFU verpflichtet, ist somit der Zeitpunkt der Plangenehmigung. Im\nkonkreten Fall ist dies der 18. Dezember 2018. Zu diesem Zeitpunkt standen, wie gesagt,\nBeiträge des Bundes für die WOV konkret in Aussicht. Damit bestand die konkrete und nicht\netwa bloss theoretische Möglichkeit, dass es sich bei der WOV um einen Strassentyp\ngemäss Ziff. 11.2 UVPV Anhang handelte und das BAFU als Folge davon anzuhören war.\nDies bestätigen auch die weiteren Entwicklungen; so hat die Bundesversammlung die\nBeiträge gemäss Prüfbericht respektive Botschaft vom 14. September 2018 nunmehr\nverbindlich beschlossen (Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2019 für die\nBeiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr vom\n25.09.2019, BBl 2018, S. 6915). Eine Anhörung des respektive eine Beurteilung durch das\nBAFU fand vor der Plangenehmigung am 18. Dezember 2018 und bis heute nicht statt. Mit\nder nunmehr verbindlichen Zusprache der Bundesbeiträge dürfte aber auch aus Sicht der\nkantonalen Umweltfachstelle feststehen, dass die WOV zum heutigen Zeitpunkt als\nAnlagetyp gemäss Ziff. 11.2 UVPV Anhang zu klassifizieren ist. Damit steht fest, dass eine\nBeurteilung durch das BAFU erfolgen muss. Auch aus dem Prüfbericht des Bundes vom 14.\nSeptember 2018 ergibt sich (S. 21), dass vor Unterzeichnung der\nFinanzierungsvereinbarungen allfällig auftretende Konflikte mit den zuständigen\nBundesstellen geklärt sein müssen. Als möglicher Konflikt oder mögliche Schwierigkeit wird\nexplizit die Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung aufgeführt und hier insbesondere der\nSchutz von Lebensräumen und der ökologischen Vernetzung im Zusammenhang mit der\nEntlastungsstrasse WOV. Auch der Prüfbericht belegt mithin, dass eine Beurteilung durch\ndas BAFU erfolgen muss (siehe auch Botschaft a.a.O. S. 6859). Zu prüfen bleibt unter\ndiesen Umständen noch, ob eine Beurteilung durch das BAFU auch noch nachträglich, das\nheisst nach erteilter Plangenehmigung, erfolgen kann.\n\n"}