{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-19-12_2019-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19039", "Checksum": "cf6ec98617b2ab662e0657cb075fc50b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 19 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.11.2019 2019_OG V 19 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 10a Abs. 1, Art. 10b Abs. 1, Art. 10c Abs. 1 USG. Ziff. 11.2 und 11.3 UVPV Anhang. Art. 13 Abs. 2 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:33", "Checksum": "c1451c78653f68e2e8fa5eb45e8e3643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.11.2019 2019_OG V 19 12\nRegeste:\nStrassenbau. Art. 10a Abs. 1, Art. 10b Abs. 1, Art. 10c Abs. 1 USG. Ziff. 11.2 und 11.3 UVPV Anhang. Art. 13 Abs. 2 VRPV. \n\nStrassenbau. Art. 10a Abs. 1, Art. 10b Abs. 1, Art. 10c Abs. 1 USG. Ziff. 11.2 und\n11.3 UVPV Anhang. Art. 13 Abs. 2 VRPV. Ist eine Anlage der\nUmweltverträglichkeitsprüfung unterstellt, ist als deren Grundlage ein\nUmweltverträglichkeitsbericht zu erstellen. Die Umweltschutzfachstellen\nbeurteilen den Bericht und beantragen der für den Entscheid zuständigen\nBehörde die zu treffenden Massnahmen. Bei Hauptstrassen, die mit\nBundeshilfe ausgebaut werden, muss zusätzlich die Umweltschutzfachstelle\ndes Bundes (Bundesamt für Umwelt [BAFU]) eine Beurteilung abgeben. Im\nkonkreten Fall standen zum Zeitpunkt der Plangenehmigung Bundesbeiträge\nan den Bau der projektierten Hauptstrasse konkret in Aussicht, waren aber\nnoch nicht verbindlich beschlossen. Eine Beurteilung des BAFU wurde nicht\neingeholt. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens wurden die Beiträge\ndurch das Bundesparlament schliesslich verbindlich beschlossen. Eine\nBeurteilung des BAFU lag weiterhin nicht vor. Das Gericht stellte fest, dass\ndurch die fehlende Beurteilung der Umweltschutzfachstelle des Bundes ein\nVerfahrensmangel vorlag, der aber noch behoben werden konnte. Zurzeit\nkonnte aber kein abschliessendes Urteil ergehen, weil eine wesentliche\nEntscheidgrundlage fehlte. Sistierung des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens\nund Überweisung der Sache an die Plangenehmigungsbehörde zur\nergänzenden Abklärung.\n\nObergericht, 8. November 2019, OG V 19 12 (Zwischenentscheid)\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Angefochten ist ein Beschluss des Regierungsrates über die Genehmigung\neines Strassenbauprojektes gemäss Strassengesetz (StrG, RB 50.1111). Das Verfahren\nrichtet sich (unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen des StrG) nach der VRPV\n(Art. 30 Abs. 6 sowie Art. 56 StrG).\n\nb) Gemäss Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a VRPV ist gegen Verfügungen des\nRegierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders\nregelt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Ein solcher\nAusschluss oder eine abweichende Regelung ist im vorliegenden Fall – namentlich im StrG –\nnicht vorgesehen. Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist für\ndie Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde örtlich, sachlich und funktionell\nzuständig.\n\nc) Die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen sind nicht im vorliegenden\nZwischenentscheid, sondern im Rahmen des Endentscheides zu prüfen. Für den\nvorliegenden Zwischenentscheid ist ausreichend, dass die übrigen\nSachentscheidungsvoraussetzungen gestützt auf eine vorläufige Prüfung zumindest nicht\nvon Vornherein als nicht erfüllt beurteilt werden können.\n\n2. a) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dem Bundesamt für Umwelt\n(BAFU), Bern, hätte nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rodung von Wald,\nsondern auch zum Projekt WOV als Ganzes gewährt werden müssen.\n\n"}