Andere Rügen werden nicht vorgebracht, weshalb sich ergibt, dass für die beiden geplanten Einfamilienhäuser eine ausreichende Wasserversorgung vorhanden ist. Unter dem Aspekt der ausreichenden Wasserschliessung steht dem Bauprojekt mithin nichts entgegen, weshalb die Baubewilligung unter diesem Gesichtswinkel nicht verweigert werden kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Darüber, dass das Wasserversorgungssystem im Gebiet Haldi grundsätzlich verbessert werden sollte, besteht zwischen den Vertretern der Beschwerdeführerin und der Einwohnergemeinde Schattdorf zwar offenbar Einigkeit.