8. Das von der Beschwerdeführerin einzig angeführte Argument, die Wasserreserven seien für die projektierten Einfamilienhäuser zu knapp, ist aufgrund dieser Erwägungen widerlegt. Inwieweit weitere Abklärungen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, ist nicht ersichtlich. Auf weitere Abklärungen, insbesondere die beantragten Quellschüttungsmessungen, ist zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 134 I 148 E. 5.3). Andere Rügen werden nicht vorgebracht, weshalb sich ergibt, dass für die beiden geplanten Einfamilienhäuser eine ausreichende Wasserversorgung vorhanden ist.