Die Beurteilung der Vorinstanz beruht auf der Annahme, dass in einer Wohnung durchschnittlich 2.3 Personen leben (vergleiche Bundesamt für Statistik, Bau- und Wohnungswesen: Panorama, März 2017, S. 1). Bei je einer Wohnung in Haus A und Haus B resultiert so ein Wert von insgesamt 4.6 Personen. Wird für die Einliegerwohnung, welche in beiden Häusern geplant ist, je eine Person dazu gerechnet, ergibt sich der vorinstanzlich festgestellte Wert von 6.6 Personen. Stellt man dagegen auf die Wohnfläche pro Person ab, ergibt sich ein anderes Bild.