Die Erschliessung für eine Industriezone hat andere Voraussetzungen zu erfüllen als für eine Wohnzone. Ein Bauvorhaben muss spätestens im Zeitpunkt der Realisierung über die für den ordnungsgemässen Betrieb erforderliche wassermässige Erschliessung verfügen, ansonsten die Baubewilligung nicht erteilt werden kann (BGE 127 I 111 E. 7d per analogiam).