4. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG setzt die Baubewilligung voraus, dass das zu bebauende Land erschlossen ist. Zur Erschliessung gehört unter anderem das Vorhandensein der nötigen Anlagen für die Wasserversorgung (Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 78 Abs. 2 PBG). Zur Wasserversorgung gehören ausreichendes und einwandfreies Trinkwasser und, soweit zumutbar, ein genügender Löschschutz (Art. 78 Abs. 3 PBG). Die Anforderungen an die Erschliessung sind je nach der beanspruchten Nutzung und nach den massgeblichen Umständen im Einzelfall verschieden. Die Erschliessung für eine Industriezone hat andere Voraussetzungen zu erfüllen als für eine Wohnzone.