3. Ausgangspunkt der vorliegenden Auseinandersetzung bildet das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin, welche plant, auf ihrer Liegenschaft im Ortsteil Haldi zwei Einfamilienhäuser zu errichten. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Wasserversorgung für diese zwei Einfamilienhäuser könne nicht gewährleistet werden, weil das Trinkwasser in den Wintermonaten Januar bis März jeweils zu knapp sei. Eine Parzelle ohne Wasser sei nicht baureif, weshalb die Baubewilligung zu verweigern sei. Erst müssten die hydrologischen Gegebenheiten mittels Quellschüttungsmessungen abgeklärt werden.