Ein Bauvorhaben muss spätestens im Zeitpunkt der Realisierung über die für den ordnungsgemässen Betrieb erforderliche Erschliessung verfügen, ansonsten die Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Im konkreten Fall war der zu erwartende Wasserverbrauch der geplanten Einfamilienhäuser insgesamt zu klein, um einen signifikanten Einfluss auf die Wasserversorgung zu zeitigen. Das beschwerdeweise einzig angeführte Argument, die Wasserreserven seien für die projektierten Einfamilienhäuser zu knapp, konnte widerlegt werden. Dem Bauprojekt stand unter dem Gesichtswinkel der ausreichenden Wassererschliessung nichts entgegen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.