Baurecht. Art. 19 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG. Art. 78 Abs. 2 und Abs. 3 PBG. Die Baubewilligung setzt voraus, dass das zu bebauende Land erschlossen ist. Zur Erschliessung gehört das Vorhandensein der nötigen Anlagen für die Wasserversorgung. Zur Wasserversorgung gehören ausreichendes und einwandfreies Trinkwasser und, soweit zumutbar, ein genügender Löschschutz. Ein Bauvorhaben muss spätestens im Zeitpunkt der Realisierung über die für den ordnungsgemässen Betrieb erforderliche Erschliessung verfügen, ansonsten die Baubewilligung nicht erteilt werden kann.