{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-07-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-53_2019-07-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19147", "Checksum": "a3056566673f164feeb204bb83ca307e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.07.2019 2019_OG V 18 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 19 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG. Art. 78 Abs. 2 und Abs. 3 PBG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:29", "Checksum": "565fcc92107ed94a240d42790ca97dcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.07.2019 2019_OG V 18 53\nRegeste:\nBaurecht. Art. 19 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG. Art. 78 Abs. 2 und Abs. 3 PBG. \n\n 8. Das von der Beschwerdeführerin einzig angeführte Argument, die Wasserreserven\nseien für die projektierten Einfamilienhäuser zu knapp, ist aufgrund dieser Erwägungen\nwiderlegt. Inwieweit weitere Abklärungen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, ist nicht\nersichtlich. Auf weitere Abklärungen, insbesondere die beantragten\nQuellschüttungsmessungen, ist zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler:\nBGE 134 I 148 E. 5.3). Andere Rügen werden nicht vorgebracht, weshalb sich ergibt, dass\nfür die beiden geplanten Einfamilienhäuser eine ausreichende Wasserversorgung vorhanden\nist. Unter dem Aspekt der ausreichenden Wasserschliessung steht dem Bauprojekt mithin\nnichts entgegen, weshalb die Baubewilligung unter diesem Gesichtswinkel nicht verweigert\nwerden kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt\neinzutreten ist. Darüber, dass das Wasserversorgungssystem im Gebiet Haldi grundsätzlich\nverbessert werden sollte, besteht zwischen den Vertretern der Beschwerdeführerin und der\nEinwohnergemeinde Schattdorf zwar offenbar Einigkeit. Das Gericht will auch nicht in\nAbrede stellen, dass es möglicherweise dienlich ist, das Wasserversorgungssystem zu\nüberprüfen und Verbesserungen einzuleiten. An der Beurteilung des hier einzig streitigen,\nkonkreten Bauprojekts ändern diese Umstände aber nichts.\n"}