{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-07-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-53_2019-07-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19147", "Checksum": "a3056566673f164feeb204bb83ca307e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.07.2019 2019_OG V 18 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 19 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG. Art. 78 Abs. 2 und Abs. 3 PBG. 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Bei je\neiner Wohnung in Haus A und Haus B resultiert so ein Wert von insgesamt 4.6 Personen.\nWird für die Einliegerwohnung, welche in beiden Häusern geplant ist, je eine Person dazu\ngerechnet, ergibt sich der vorinstanzlich festgestellte Wert von 6.6 Personen. Stellt man\ndagegen auf die Wohnfläche pro Person ab, ergibt sich ein anderes Bild. Gemäss den\nstatistischen Grundlagen, worauf die Vorinstanz sich abstützte, beträgt die durchschnittliche\nWohnfläche pro Person in Haushalten mit mehr als einer Person 43 m2. Gemäss der\naktuellen Erhebung beträgt die durchschnittliche Wohnfläche pro Person in Haushalten mit\nmehr als einer Person 44 m2 (Bundesamt für Statistik, Bau- und Wohnungswesen:\nPanorama, März 2019, S. 1). Geht man davon aus, dass die Wohnungen in den Häusern A\nund B Wohnungen sein werden, in welchen mehr als eine Person lebt und geht man\naufgrund der Pläne von einer ungefähren Wohnfläche (exklusive Einliegerwohnung, aber\ninklusive aller Nebenräume, wie Keller, Technik etc.) von je 200 m2 aus, so ergibt sich eine\nBelegung von rund 4.6 Personen je Haus, insgesamt also 9.2 Personen. Wird für die\nEinliegerwohnung je eine Person dazu gerechnet, ergibt sich ein zu erwartender\nPersonenbestand von 11.2 Personen. Gestützt auf den von der Vorinstanz herangezogenen\nWert von 142 Litern Wasserverbrauch pro Tag und Person (siehe Angaben des\nSchweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches, Haushalt-Verbrauch, www.svgw.ch)\nergibt sich so ein zusätzlicher Wasserbedarf von rund 1’590 Litern Wasser pro Tag. Aus den\nnachfolgenden Gründen ist die vorinstanzliche Beurteilung, die Wasserreserven seien\nausreichend, trotzdem zu schützen.\n\n7. Umgerechnet ist mit einem zusätzlichen täglichen Wasserbedarf zwischen 0.937 m3\n(Vorinstanz) und 1.59 m3 (Gericht) zu rechnen. Gestützt auf die Beurteilung Seiler (E. 5\nhievor) ist somit im Gebiet Haldi im Minimalfall mit einem gesteigerten gesamthaften\nWasserbedarf von 143.937 m3 pro Tag zu rechnen; im Maximalfall mit einem gesteigerten\ngesamthaften Wasserbedarf von 144.59 m3 pro Tag. Dies entspricht einer notwendigen\nZulaufmenge von 99.95 Litern/Minute (im Minimalfall) beziehungsweise 100.4 Litern/Minute\n(im Maximalfall). Mit anderen Worten ist sowohl im Minimal- als auch im Maximalfall mit\neinem zusätzlichen Wasserbedarf zu rechnen, welcher eine Zulaufmenge von «rund» 100\nLitern/Minute erfordert. Dies deckt sich mit der Beurteilung Seiler, welche davon ausgeht,\ndass das heutige Wassersystem einen Bedarf von «rund» 100 Litern/Minute abzudecken\nvermag. Hinzu kommt, dass die Berechnung Seiler von den in den kritischen Monaten\ngemessenen Minimalschüttungen der Quellen ausgeht. Aufgrund der vorhandenen\nReservoirkapazität, welche es erlaubt, gewisse Schwankungen im Monatsverlauf\naufzufangen, besteht kein Grund, anstelle der Minimalschüttungen nicht auf die\ndurchschnittlichen Quellschüttungen abzustellen. Hält man sich vor Augen, dass in früheren\nJahren die durchschnittlichen Quellschüttungen um bis zu 30 Litern/Minute über den\ngemessenen Minimalschüttungen lagen (vergleiche Aufstellung der Beschwerdeführerin vorinstanzlich eingereicht am 01.05.2018), so kann davon ausgegangen werden, dass die\ndurchschnittlichen Quellschüttungen auch in späteren Jahren jedenfalls höher sein dürften\nals die Minimalschüttungen (siehe dazu auch Schreiben der Beschwerdeführerin von «Mitte\nOktober 2016» im Einspracheverfahren). Bei einer sehr konservativ geschätzten\nzusätzlichen Menge von beispielsweise 5 Litern/Minute (Quelle Fetsch) und 2 Litern/Minute\n(Quellen Pfaffenwald) ergäbe sich eine durchschnittliche Schüttung von 45 Litern/Minute\n(Quelle Fetsch) und 12 Litern/Minute (Quellen Pfaffenwald). Dies ergäbe zusammen mit der\nQuelle Wesch einen Wert von 107 Litern/Minute, was den durch die Einfamilienhäuser\nverursachten zusätzlichen Wasserbedarf längstens decken würde. Angesichts dieses\nUmstands ist nicht davon auszugehen, dass der zusätzliche Bedarf die Wasserversorgung\nmassgeblich beeinträchtigen dürfte. Der zu erwartende Verbrauch der hier\nverfahrensgegenständlichen Einfamilienhäuser ist insgesamt zu klein, um einen signifikanten\nEinfluss auf die Wasserversorgung zu zeitigen.\n\n"}