{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-07-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-53_2019-07-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19147", "Checksum": "a3056566673f164feeb204bb83ca307e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.07.2019 2019_OG V 18 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 19 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG. Art. 78 Abs. 2 und Abs. 3 PBG. 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Im konkreten Fall war der zu erwartende Wasserverbrauch der geplanten\nEinfamilienhäuser insgesamt zu klein, um einen signifikanten Einfluss auf die\nWasserversorgung zu zeitigen. Das beschwerdeweise einzig angeführte\nArgument, die Wasserreserven seien für die projektierten Einfamilienhäuser zu\nknapp, konnte widerlegt werden. Dem Bauprojekt stand unter dem\nGesichtswinkel der ausreichenden Wassererschliessung nichts entgegen.\nAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 26. Juli 2019, OG V 18 53\n\nAus dem Sachverhalt:\n\nA.\n\nHaldi b. Schattdorf ist ein Ortsteil der Einwohnergemeinde Schattdorf, welcher sich oberhalb\ndes Hauptsiedlungsgebiets auf einer Bergterrasse befindet. Die Wassergenossenschaft\nHaldi, Haldi b. Schattdorf, versorgt ihre Genossenschafter, das heisst im Wesentlichen die\nLiegenschaftseigentümer im Ortsteil Haldi, mit Trinkwasser. Der Trinkwasserbezug erfolgt\nüberwiegend aus den zwei Quellen Fätsch (Hauptquellen) und aus drei Quellen im\nPfaffenwald (Nebenquellen). Dieses Wasser wird ins Reservoir Oberfeld geleitet. Bei\nWasserknappheit steht zusätzlich die Quelle Wesch zur Verfügung, deren Wasser dann ins\nReservoir Angelingen gepumpt wird. X, ist Genossenschafterin der Wassergenossenschaft\nHaldi und Eigentümerin der Liegenschaft Nr. XY, welche sich im Ortsteil Haldi befindet. Sie\nbeabsichtigt auf ihrer Liegenschaft zwei Einfamilienhäuser zu errichten. Gegen ihr\nBaugesuch vom 25. Februar 2016 erhob die Wassergenossenschaft Haldi Einsprache. Zur\nBegründung führte die Wassergenossenschaft aus, sie würde nicht über genügend\nWasserreserven verfügen, um die geplanten Einfamilienhäuser mit Wasser versorgen zu\nkönnen.\n\nB.\n\nDie Baukommission (BK) Schattdorf wies die Einsprache der Wassergenossenschaft Haldi\nmit Beschluss vom 4. April 2017 ab und erteilte dem Bauvorhaben die Baubewilligung. Eine\nvon der Wassergenossenschaft Haldi dagegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde an den\nRegierungsrat des Kantons Uri blieb erfolglos (Beschluss des Regierungsrates vom\n23.10.2018).\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Ausgangspunkt der vorliegenden Auseinandersetzung bildet das Bauvorhaben der\nBeschwerdegegnerin, welche plant, auf ihrer Liegenschaft im Ortsteil Haldi zwei\nEinfamilienhäuser zu errichten. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die\nWasserversorgung für diese zwei Einfamilienhäuser könne nicht gewährleistet werden, weil\ndas Trinkwasser in den Wintermonaten Januar bis März jeweils zu knapp sei. Eine Parzelle\nohne Wasser sei nicht baureif, weshalb die Baubewilligung zu verweigern sei. Erst müssten\ndie hydrologischen Gegebenheiten mittels Quellschüttungsmessungen abgeklärt werden.\n\n4. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG setzt die Baubewilligung voraus, dass das zu\nbebauende Land erschlossen ist. Zur Erschliessung gehört unter anderem das\nVorhandensein der nötigen Anlagen für die Wasserversorgung (Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 78\nAbs. 2 PBG). Zur Wasserversorgung gehören ausreichendes und einwandfreies Trinkwasser\nund, soweit zumutbar, ein genügender Löschschutz (Art. 78 Abs. 3 PBG). Die Anforderungen\nan die Erschliessung sind je nach der beanspruchten Nutzung und nach den massgeblichen\nUmständen im Einzelfall verschieden. Die Erschliessung für eine Industriezone hat andere\nVoraussetzungen zu erfüllen als für eine Wohnzone. Ein Bauvorhaben muss spätestens im\nZeitpunkt der Realisierung über die für den ordnungsgemässen Betrieb erforderliche\nwassermässige Erschliessung verfügen, ansonsten die Baubewilligung nicht erteilt werden\nkann (BGE 127 I 111 E. 7d per analogiam).\n\n5. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde im Spätsommer 2018 die Firma\nGeoplan, Altdorf, für Quellschüttungsmessungen und Feststellung der hydrologischen\nGegebenheiten beigezogen. In seiner von der Beschwerdeführerin eingereichten\nStellungnahme vom 30. Oktober 2018 führt Jules Seiler von der Firma Geoplan aus, der\nTagesbedarf an Trinkwasser für die im Versorgungsgebiet befindlichen Personen und Tiere\nliege gesamthaft bei 143 m3/Tag. Das entspreche einer Zulaufmenge von rund 100\nLiter/Minute. Der Beschwerdeführerin stünden eine Reservoirkapazität von 180 m3\nBrauchwasser und von 70 m3 Löschreserve zur Verfügung. Gemäss Schüttungsmessungen\nder Brunnenmeister der Beschwerdeführerin betrage die Minimalschüttung der Quellen\nFetsch im Winter (Januar - März) 40 Liter/Minute und die Minimalschüttung der Quellen\nPfaffenwald in dieser Zeit 10 Liter/Minute. Der Wasserbedarf von 100 Liter/Minute könne aus\ndiesen Quellen im Winter nicht gedeckt werden. Der Fehlbetrag von 50 Liter/Minute könne\nknapp aus der Wesch gedeckt werden. Für zusätzliche Wasserbezüger könne die\nVersorgung mit Trinkwasser nicht sichergestellt werden. Im Sommerhalbjahr würden die\nQuellen Fetsch zwar genügend Wasser liefern, eine Wasserspeicherung für die Versorgung\nin den kritischen Wintermonaten sei aber kaum zu bewerkstelligen. Es müssten die nötigen\nReservoirkapazitäten geschaffen werden und es sei zu berücksichtigen, dass das Wasser\naufgrund der langen Lagerzeit nicht ohne Aufbereitung als Trinkwasser verwendet werden\nkönnte.\n\n"}