Selbst wenn – wofür es keine Gründe gibt – von einem mittelschweren Ereignis im Grenzbereich zu einem leichten Unfall ausgegangen würde, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, da keines der Adäquanzkriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt wäre. Es liegen keine besonders dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vor. Objektivierbare organisch/strukturelle Unfallfolgen fehlen; organisch nicht ausgewiesene sowie die eigentlichen psychischen Beschwerden sind nicht in die Beurteilung einzubeziehen.