Dem Regelfall der „Psychopraxis“ folgend, ist bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen zu verneinen. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorliegen sollte. Der unfallversicherungsrechtliche Rentenanspruch entfällt bereits aus diesem Grund.