Stolpern und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden; Ausrutschen auf einer Eisfläche mit Sturz auf den Rücken und Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden; Sturz auf den Rücken mit Anschlagen des Kopfes auf dem Boden (vergleiche Zusammenstellung leichter Unfälle im Urteil des EVG U 83/05 vom 01.06.2006 E. 3.1 mit Hinweis auf SVR 2001 UV Nr. 22 S. 82 E. 6). Der Unfall vom 8. März 2012, bei welchem die Beschwerdeführerin im Wellnessbereich eines Hotels auf dem nassen Boden ausrutschte und stürzte, kann somit ohne weiteres einem banalen, leichten Unfallereignis zugeordnet werden.