Ergibt sich, dass die Adäquanz zu verneinen ist, kann die Frage der natürlichen Unfallkausalität offenbleiben (BGE 135 V 472 E. 5.1). 7. b) Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das Unfallereignis anzuknüpfen. Ein gewöhnlicher Sturz infolge eines Ausrutschens kann ohne Weiteres als leichter Unfall angesehen werden. Die sich dabei entwickelnden Kräfte sind nicht erheblich. So hat das Bundesgericht folgende Ereignisse als leichte Unfälle eingestuft: Treppensturz mit Radius- und Jochbeinfraktur sowie Kontusion des Beins und der Lendenwirbelsäule; Stolpern und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden;