Bei der Prüfung der zuvor erwähnten Kriterien sind die organisch nicht ausgewiesenen sowie die eigentlichen psychischen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 8C_903/2009 vom 28.04.2010 E. 4.6 und 8C_533/2008 vom 26.11.2008 E. 5.2).