Bei leichten Unfällen (zum Beispiel gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen (BGE 124 V 44 E. 5c/bb,115 V 139 E. 6a; BGE 8C_806/2009 vom 15.01.2010 E. 4.1.1). Bei schweren Unfällen gelten nach der Rechtsprechung psychische Beeinträchtigungen hingegen als deren adäquate