Demnach ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, welches ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf in banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits, und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich, sogenannte mittelschwere Unfälle, eingeteilt wird. Massgebend für die Einteilung der Unfälle ist das objektiv erfassbare Unfallereignis, nicht das Unfallerlebnis der betroffenen Person (BGE 8C_806/2009 vom 15.01.2010 E. 4.1.1).