Es ist erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, ob die geklagten Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind (BGE 130 V 384 E. 2.3.1, vergleiche auch 8C_170/2015 vom 29.09.2015 E. 5.2). Bei Leiden gemäss der sogenannten «Psychopraxis» stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (BGE 8C_892/2015 vom 29.04.2016 E. 4.1; 8C_465/2011 vom 07.09.2011 E. 5.1).