Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Einritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 122 V 416 E. 2a, 117 V 382 E. 4a). Es ist erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, ob die geklagten Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind (BGE 130 V 384 E. 2.3.1, vergleiche auch 8C_170/2015 vom 29.09.2015 E. 5.2).