Am 8. März 2012 stürzte X in der Freizeit im Wellnessbereich eines Hotels und verletzte sich dabei am rechten Handgelenk. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern, erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer ihres Arbeitgebers die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). B. Am 24. April 2014 verfügte die SUVA per 15. Mai 2014 die Leistungseinstellung. Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2018 wies die SUVA die Einsprache ab. Aus den Erwägungen: