UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquate Kausalität. «Psychopraxis». Im konkreten Fall lagen keine strukturell/organisch objektivierbare Unfallfolgen im rechten Handgelenk vor. Die Beurteilung der Adäquanz wurde zu Recht anhand der «Psychopraxis» vorgenommen. Es lag ein leichter Unfall vor, weshalb die Adäquanz bereits aus diesem Grund zu verneinen war. Selbst wenn ein mittelschweres Unfallereignis anzunehmen gewesen wäre, wäre die Adäquanz zu verneinen gewesen, weil keines der Adäquanzkriterien erfüllt war. Die Unfallversicherung hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 12. Juli 2019, OG V 18 52 Aus dem Sachverhalt: A.