{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-07-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-52_2019-07-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19021", "Checksum": "765cd1d98cf152383ac5de8845b64041"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.07.2019 2019_OG V 18 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquate Kausalität. «Psychopraxis». "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:29", "Checksum": "599afe56c07096ea0c6135d21e5902e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.07.2019 2019_OG V 18 52\nRegeste:\nUV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquate Kausalität. «Psychopraxis». \n\n Ergibt sich, dass die Adäquanz zu verneinen ist, kann die Frage der natürlichen\nUnfallkausalität offenbleiben (BGE 135 V 472 E. 5.1).\n7. b) Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das\nUnfallereignis anzuknüpfen. Ein gewöhnlicher Sturz infolge eines Ausrutschens kann ohne\nWeiteres als leichter Unfall angesehen werden. Die sich dabei entwickelnden Kräfte sind\nnicht erheblich. So hat das Bundesgericht folgende Ereignisse als leichte Unfälle eingestuft:\nTreppensturz mit Radius- und Jochbeinfraktur sowie Kontusion des Beins und der\nLendenwirbelsäule; Stolpern und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit dem Gesicht\nsowie einem Knie auf dem Boden; Ausrutschen auf einer Eisfläche mit Sturz auf den Rücken\nund Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden; Sturz auf den Rücken mit Anschlagen des Kopfes\nauf dem Boden (vergleiche Zusammenstellung leichter Unfälle im Urteil des EVG U 83/05\nvom 01.06.2006 E. 3.1 mit Hinweis auf SVR 2001 UV Nr. 22 S. 82 E. 6). Der Unfall vom 8.\nMärz 2012, bei welchem die Beschwerdeführerin im Wellnessbereich eines Hotels auf dem\nnassen Boden ausrutschte und stürzte, kann somit ohne weiteres einem banalen, leichten\nUnfallereignis zugeordnet werden. Den Folgen eines solchen leichten Unfalls\noder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ist\ngegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen.\n\nDem Regelfall der „Psychopraxis“ folgend, ist bei leichten Unfällen der adäquate\nKausalzusammenhang zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen zu\nverneinen. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso im vorliegenden Fall eine Ausnahme\nvorliegen sollte. Der unfallversicherungsrechtliche Rentenanspruch entfällt bereits aus\ndiesem Grund.\n\nSelbst wenn – wofür es keine Gründe gibt – von einem mittelschweren Ereignis im\nGrenzbereich zu einem leichten Unfall ausgegangen würde, wäre der adäquate\nKausalzusammenhang zu verneinen, da keines der Adäquanzkriterien gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt wäre. Es liegen keine besonders dramatischen\nBegleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vor. Objektivierbare\norganisch/strukturelle Unfallfolgen fehlen; organisch nicht ausgewiesene sowie die\neigentlichen psychischen Beschwerden sind nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Somit\nsind in casu die übrigen Kriterien (schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,\nungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen,\närztliche Fehlbehandlung, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad\nund Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) nicht erfüllt. Und selbst wenn dem\nnicht so wäre, kann keine Rede davon sein, dass ein Kriterium besonders ausgeprägt wäre\noder mehrere Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.\n\nc) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Versicherungsleistungen\nzu Recht per 15. Mai 2014 einstellte und betreffend die über den 15. Mai 2014 hinaus\ngeklagten Beschwerden zu Recht einen SUVA-Rentenanspruch verneinte.\n"}