{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-07-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-52_2019-07-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19021", "Checksum": "765cd1d98cf152383ac5de8845b64041"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.07.2019 2019_OG V 18 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquate Kausalität. «Psychopraxis». 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Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen\nUnfallfolge – als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung – wie\nfolgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person\ndes Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind (BGE 8C_806/2007\nvom 07.08.2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 103 E. 5b/bb). Aus dem Vorliegen von\nSchmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen\ngeschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen\nBeweisführung entzieht (vergleiche BGE 8C_736/2009 vom 20.01.2010 E. 3.2). Von\norganisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,\nwenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden\nund die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind\n(BGE 138 V 251 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 8C_154/2016 vom 07.06.2016 E. 3.2.2). Ob eine\norganisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im\nSozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE\n129 V 181 E. 3.1).\n\nIn Bezug auf organisch nicht hinreichend nachweisbare sowie psychische\nBeschwerden erfolgt die Adäquanzprüfung nach der „Psychopraxis“ (BGE 138 V 250 f. E. 4,\n134 V 111 f. E. 2.1, 115 V 133; BGE 8C_586/2016 vom 04.11.2016 E 5.2 und 8C_849/2011\nvom 29.05.2012 E. 2 und 4.1). Demnach ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, welches\nausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf in banale beziehungsweise leichte Unfälle\neinerseits, schwere Unfälle andererseits, und schliesslich der dazwischenliegende mittlere\nBereich, sogenannte mittelschwere Unfälle, eingeteilt wird. Massgebend für die Einteilung\nder Unfälle ist das objektiv erfassbare Unfallereignis, nicht das Unfallerlebnis der betroffenen\nPerson (BGE 8C_806/2009 vom 15.01.2010 E. 4.1.1).\n\nFür die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem\nUnfallereignis und einem psychischen Schaden ist nach der „Psychopraxis“ im Einzelfall\nerforderlich, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeitsbeziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse\nSchwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Bei leichten Unfällen\n(zum Beispiel gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) kann der adäquate\nKausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel\nohne weiteres verneint werden. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von\nUnfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur\nmarginal tangiert wird. Treten dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind\ndiese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen (BGE 124 V 44 E. 5c/bb,115\nV 139 E. 6a; BGE 8C_806/2009 vom 15.01.2010 E. 4.1.1). Bei schweren Unfällen gelten\nnach der Rechtsprechung psychische Beeinträchtigungen hingegen als deren adäquate\nFolge.\n\nWährend der adäquate Kausalzusammenhang somit in der Regel bei schweren\nUnfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die\nFrage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des\nUnfallgeschehens allein schlüssig beantworten, und es sind weitere objektiv erfassbare\nUmstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der Katalog dieser Kriterien lautet wie\nfolgt: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;\ndie Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre\nerfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich\nlange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche\nFehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger\nHeilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten\nArbeitsunfähigkeit. Dabei ist nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die\nGesamtwürdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung\ndes adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits\ndann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im\nmittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu\nqualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium\ngenügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem\nEinzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen\nmehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um\neinen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen\nzuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise\nerfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit\nden objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten\nKausalzusammenhangs (BGE 115 V 133 E. 6).\n\nBei der Prüfung der zuvor erwähnten Kriterien sind die organisch nicht\nausgewiesenen sowie die eigentlichen psychischen Beschwerden nicht in die Beurteilung\nmiteinzubeziehen (BGE 8C_903/2009 vom 28.04.2010 E. 4.6 und 8C_533/2008 vom\n26.11.2008 E. 5.2).\n\n"}